Unter Personenstandsregistern versteht man die von den Standesämtern angefertigten Urkunden über Geburt, Heirat und Tod. Ihre einheitliche Einführung im Deutschen Reich erfolgte mit dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung vom 6. Feb. 1875, das am 1. Jan. 1876 in Kraft trat. Dieses Gesetz wurde später mehrfach, aber nur geringfügig geändert. Das Recht auf Auskunftserlangung und Einsichtnahme haben für diese Register aber (nach §61 PStG und §86 AVV) nur bestimmte Personen:
- Diejenigen Personen, auf die sich die Eintragungen beziehen,
- Ehegatten und Verwandte in gerader Linie (Vorfahren oder Nachkommen) von a,
- Vollmachtsinhaber von a und b,
- Personen mit rechtlichem Interesse
Die Bestellung einer Personen¬stands¬urkunde erfolgt formlos beim zu¬ständigen Standes-amt, z.B.:
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestelle ich die Kopie der Sterbeurkunde meines Großvaters Peter Müller, verstorben in Hannover am 14.11.1950.
Man erhält dann nach 1-2 Monaten die gewünschte Urkunde per Nachnahme oder mit einer Rechnung zugeschickt. Die Gebühren pro Urkunde liegen bei 7–8€, zusätzlich sind Porto und Nachnahmekosten zu bezahlen.
Ist der Tag von Geburt, Heirat oder Tod nicht genau bekannt, so kann man eine Bestellung etwa in folgender Form abfassen:
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir die Heiratsurkunde meiner Großeltern Johann Müller und Anna Schmitz, die kurz vor 1890 in Hannover heirateten.
Die Antwort auf einen derartigen Brief kann sehr unterschiedlich ausfallen, da vielleicht das Ehepaar gar nicht in Hannover heiratete. Häufig weisen Standesämter solche Anfragen auch zurück, weil kein genaues Datum der Eheschließung angegeben wurde und die Standesbeamten zu einer Sucharbeit nicht verpflichtet sind, aus Zeitgründen dieses auch selten durchführen können.